Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) vom 3. Februar 2025, mit wel- chem dieses die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers abwies, so- weit es darauf eintrat.
E. 1.1 Der Instanzenzug in Angelegenheiten betreffend den Vollzug strafrecht- licher Sanktionen ist im Justizvollzugsgesetz (JVG; BR 350.500) geregelt. So sieht Art. 46 JVG zunächst ein anstaltsinternes Einspracheverfahren vor. Der Entscheid der Vollzugseinrichtung kann sodann innert 30 Tagen seit der Mitteilung mit Verwaltungs- beschwerde beim Amt für Justizvollzug (AJV) angefochten werden (Art. 47 Abs. 1 JVG i.V.m Art. 5 und 10 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BR 350.510]). Entscheide des AJV können innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das Departement für Justiz, Sicher- heit und Gesundheit Graubünden (DJSG) weitergezogen werden (Art. 47 Abs. 2 JVG i.V.m. Art. 4 JVV). Schliesslich sieht Art. 48 Abs. 1 JVG vor, dass gegen Entscheide
POG 2025
E. 1.2 Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer zwar zunächst gestützt auf Art. 46 JVG anstaltsintern Einsprache und zog den Entscheid gestützt auf Art. 47 Abs. 1 JVG an das AJV weiter. Da jedoch das AJV nach dem Dafürhalten des Be- schwerdeführers nicht rasch genug entschied, reichte er beim DJSG eine "Aufsichts- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" ein. Das DJSG nahm diese Beschwerde nicht als Beschwerde im Sinne von Art. 47 Abs. 2 JVG, sondern als Verwaltungsbeschwerde im Sinne des VRG entgegen. Dies ergibt sich aus der Eintretenserwägung (vgl. act. B.1, E. 1): "Gegen Verfügungen des Amts für Justizvollzug kann gestützt auf Art. 28 und 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Verwaltungsbeschwerde er- hoben werden. Mit der Beschwerde können nach Art. 31 VRG Mängel des Ver- fahrens und des angefochtenen Entscheids, insbesondere unrichtige Rechts- anwendung und Tatsachenfeststellung sowie unzulässiger Gebrauch des Er- messens gerügt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VRG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anord- nungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt die Frist zehn Tage. Als Entscheide gelten nach Art. 28 Abs. 4 VRG auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen."
E. 1.3 Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer vor dem DJSG Rechtsverzögerung durch das AJV geltend. Das bedeutet, dass im vorinstanzlichen Verfahren kein Anfechtungsobjekt vorlag. Während Art. 28 Abs. 4 VRG Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Per- sonen eingreifen, ausdrücklich den Entscheiden im engeren Sinne gleichstellt, fehlt eine analoge Bestimmung im JVG. Das DJSG hat sich wohl aus diesem Grund dafür entschieden, die Beschwerde als Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 28 ff. VRG entgegenzunehmen und zu behandeln. Dementsprechend gab sie als Rechts- mittelbelehrung das Folgende an: "Gegen vorliegende Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung gemäss Art. 49 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; 370.100) beim Obergericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde er- hoben werden." Dieser Rechtsmittelbelehrung folgend wäre für die Beurteilung des konkreten Verfah- rens nicht die Zweite strafrechtliche Kammer, sondern vielmehr die Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. r OGV [BR 173.010]). Das Verfahren würde sich sodann nicht (sinngemäss) nach Art. 393 ff. StPO, sondern nach Art. 49 ff. VRG richten. Das erscheint jedoch nicht sachgerecht.
POG 2025
E. 1.4 Wie bereits erwähnt, sieht das Justizvollzugsgesetz – im Gegensatz zu Art. 28 ff. VRG – nicht (explizit) vor, dass Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechts- verzögerung durch die Justizvollzugsbehörden gerügt werden könnten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesbezüglich den Rechtsschutz der Betroffe- nen hätte einschränken wollen. Wollte man dies anders sehen, hätte dies die ei- gentümliche Konsequenz, dass eine (angebliche) Untätigkeit der Vollzugseinrichtung oder des AJV mangels gesetzlicher Grundlage nicht gerügt werden könnte, eine (an- gebliche) Untätigkeit des DJSG vor dem Obergericht hingegen schon (vgl. Art. 48 JVG i.V.m. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Das kann nicht die Absicht des Gesetzgebers ge- wesen sein; vielmehr besteht hier eine (echte) Lücke, die es zu füllen gilt. Die Frage ist daher nicht, ob Rechtsverweigerung oder -verzögerung gerügt werden kann, son- dern (nur), welche Verfahrensordnung für die Behandlung einer entsprechenden Be- schwerde anwendbar und welches Gericht (bzw. welche Kammer des Obergerichts) im innerkantonalen Instanzenzug schliesslich vorgesehen ist.
E. 1.5 Der Bündner Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die gerichtliche Überprüfung von vollzugsrechtlichen Entscheiden durch die Strafgerichtsbarkeit vor- nehmen zu lassen. So sah das kantonale Recht ursprünglich vor, dass gegen Be- schwerdeentscheide des zuständigen Departements Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO/GR eingelegt werden konnte (vgl. Art. 183a StPO/GR). Nach Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung wurde die Regelung von Art. 183a StPO/GR in das Justizvollzugsgesetz übertragen (vgl. aArt 48 JVG). Auf Anregung des (damaligen) Kantonsgerichts änderte der Gesetzgeber per 1. Januar 2022 das zulässige Rechts- mittel von der "strafrechtlichen Berufung" in die "strafrechtliche Beschwerde" (vgl. Art. 48 Abs. 1 JVG). Im Gesetzgebungsverfahren stellte sich dabei die Frage, ob für das Beschwerdeverfahren die strafrechtliche oder die verwaltungsgerichtliche Beschwerde für anwendbar erklärt werden sollte. Es wurde erwogen, dass das (damalige) Kantons- gericht im Falle der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde eine Verfahrensordnung an- wenden müsste, die ihm nicht geläufig sei. Daher solle am bestehenden Regelungs- ansatz festgehalten und für den Weiterzug an das (damalige) Kantonsgericht ein straf- prozessuales Rechtsmittel gewählt werden (vgl. Botschaft Heft Nr. 3 2021 – 2022 S. 117 f.). Unbestritten schien dabei zu sein, dass nach wie vor das (damalige) Kantons- gericht als oberes kantonales Strafgericht über die entsprechenden Beschwerden zu entscheiden habe. Im Zuge der Justizreform 3 und der damit verbundenen Zusam- menführung von Kantons- und Verwaltungsgericht zum Obergericht wurde Art. 48 Abs. 1 JVG insofern angepasst, als nun vorgesehen ist, dass gegen vollzugsrechtliche Ent- scheide des DJSG strafrechtliche Beschwerde an das Obergericht eingelegt werden kann. Am Grundsatz, dass vollzugsrechtliche Entscheide des DJSG durch ein Straf- gericht überprüft werden sollen, hat sich dabei nichts geändert.
POG 2025
E. 1.6 Nach dem Ausgeführten ist die Zweite strafrechtliche Kammer für die Be- handlung der vorliegenden (strafrechtlichen) Beschwerde zuständig (vgl. Art. 48 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV). Das Verfahren richtet sich, wie erwähnt, (sinn- gemäss) nach Art. 393 ff. StPO (vgl. Art. 48 Abs. 2 JVG). Die Beschwerdefrist beträgt
– in Abweichung von Art. 396 Abs. 1 StPO – 30 Tage (Art. 48 Abs. 1 JVG). Die vorlie- gend erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen zur Beschwerdeerhebung grundsätzlich legitimiert. Dies gilt indes nicht, sofern er die (allgemeine) Feststellung begehrt, dass eine Rechtsverzögerung bereits vor Ab- lauf von zwölf Monaten eintreten könne. In Bezug auf die Klärung allgemeiner Rechts- fragen besteht kein rechtlich geschütztes Interesse, sodass insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist.
E. 1.7 Aus Gründen der Einheitlichkeit und Kohärenz haben die vorstehenden Ausführungen für den verwaltungsbehördlichen Instanzenzug (Vollzugseinrichtung – AJV – DJSG) zur Folge, dass auch hier die Bestimmungen des Justizvollzugsgesetzes und nicht diejenigen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege anzuwenden sind, wenn eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch eine unterstellte Behörde gerügt wird. Mit anderen Worten ist bei Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzöge- rungsbeschwerden in justizvollzugsrechtlichen Angelegenheiten nicht nach Art. 28 ff. VRG vorzugehen; vielmehr ist der in Art. 47 Abs. 1 und 2 JVG verwendete Begriff des "Entscheides" in einem weiten Sinne zu verstehen, der auch Rechtsverweigerung und -verzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen, mitumfasst.
E. 1.8 Demzufolge hätte im vorliegenden Fall das DJSG das Verfahren, in wel- chem es die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers prüfte, nicht nach Art. 28 ff. VRG, sondern nach Art. 47 Abs. 2 JVG durchführen müssen. Da es das nicht getan hat, stellt sich die Frage, welche Folge die Wahl der unzutreffenden Verfahrensordnung hat. Dabei ist zu beachten, dass das Beschwerdeverfahren nach
POG 2025
E. 2 des DJSG innert 30 Tagen strafrechtliche Beschwerde beim Obergericht eingelegt werden kann.
E. 4 Insofern würde es eine Anomalie darstellen, wenn nun in Fällen, in denen eine Rechts- verweigerung oder -verzögerung durch die Justizvollzugsbehörden gerügt würde, nicht eine strafrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Kammer des Obergerichts über eine entsprechende Beschwerde zu befinden hätte. Auch bei Fragen der Rechts- verweigerung oder -verzögerung besteht ein enger sachlicher Konnex zur Justizvoll- zugsgesetzgebung, weshalb es auch in diesen Fällen angezeigt ist, dass die Strafge- richtsbarkeit für die Behandlung entsprechender Beschwerden zuständig ist. Dabei wäre es jedoch nicht sachgemäss, wenn eine strafrechtliche Kammer des Ober- gerichts nach den Regeln der Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 48 ff. VRG) vorzuge- hen hätte. Vielmehr ist auch in solchen Fällen das Verfahren in (analoger) Anwendung von Art. 393 ff. StPO durchzuführen.
E. 5 Art. 47 Abs. 2 JVG im Gesetz nicht näher geregelt ist, sodass wohl wiederum die Be- stimmungen des VRG subsidiär (und sinngemäss) zur Anwendung gelangen. Es ist daher nicht ersichtlich, welchen konkreten Nachteil der Beschwerdeführer durch die falsche Verfahrenswahl des DJSG gehabt haben könnte, und Entsprechendes wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Rück- weisung an das DJSG zur Wiederholung des Verfahrens, da eine solche nach dem Ausgeführten einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das DJSG zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Falle des Beschwer- deführers (noch) keine Rechtsverzögerung durch das AJV vorliegt. SR2 25 13 Beschluss vom 27. Mai 2025 [Mit Urteil 7B_592/2025 vom 16. Juli 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
POG 2025 1 Strafrechtliche Beschwerde Recurs penal Reclamo penale 20 Zuständigkeiten und Verfahrensrecht bei der Behandlung von Rechtsver- zögerungsbeschwerden in Angelegenheiten des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen. Rechtliche Grundlagen gemäss Justizvollzugsgesetz und Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (E.1.1-1.3). Zuständigkeit der Strafgerichtsbarkeit bejaht, da ein sachlicher Konnex zur Justizvollzugsgesetzgebung besteht (E.1.4-1.6). Anwendbarkeit der Bestimmungen des Justizvollzugsgesetzes für den ver- waltungsbehördlichen Instanzenzug (E.1.7-1.8) Competenze e diritto procedurale nell’ambito della trattazione dei reclami per ritardata giustizia in materia di esecuzione delle sanzioni penali. Basi legali secondo la Legge sull’esecuzione giudiziaria e la Legge sulla giustizia amministrativa (consid.1.1-1.3). Competenza della giurisdizione penale riconosciuta, poiché sussiste un nesso materiale con la legislazione sull’esecuzione giudiziaria (consid.1.4-1.6). Applicabilità delle disposizioni della Legge sull’esecuzione giudiziaria ai gradi di giudizio delle autorità amministrative (consid.1.7-1.8). Aus den Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) vom 3. Februar 2025, mit wel- chem dieses die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers abwies, so- weit es darauf eintrat. 1.1. Der Instanzenzug in Angelegenheiten betreffend den Vollzug strafrecht- licher Sanktionen ist im Justizvollzugsgesetz (JVG; BR 350.500) geregelt. So sieht Art. 46 JVG zunächst ein anstaltsinternes Einspracheverfahren vor. Der Entscheid der Vollzugseinrichtung kann sodann innert 30 Tagen seit der Mitteilung mit Verwaltungs- beschwerde beim Amt für Justizvollzug (AJV) angefochten werden (Art. 47 Abs. 1 JVG i.V.m Art. 5 und 10 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BR 350.510]). Entscheide des AJV können innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das Departement für Justiz, Sicher- heit und Gesundheit Graubünden (DJSG) weitergezogen werden (Art. 47 Abs. 2 JVG i.V.m. Art. 4 JVV). Schliesslich sieht Art. 48 Abs. 1 JVG vor, dass gegen Entscheide
POG 2025 2 des DJSG innert 30 Tagen strafrechtliche Beschwerde beim Obergericht eingelegt werden kann. 1.2. Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer zwar zunächst gestützt auf Art. 46 JVG anstaltsintern Einsprache und zog den Entscheid gestützt auf Art. 47 Abs. 1 JVG an das AJV weiter. Da jedoch das AJV nach dem Dafürhalten des Be- schwerdeführers nicht rasch genug entschied, reichte er beim DJSG eine "Aufsichts- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" ein. Das DJSG nahm diese Beschwerde nicht als Beschwerde im Sinne von Art. 47 Abs. 2 JVG, sondern als Verwaltungsbeschwerde im Sinne des VRG entgegen. Dies ergibt sich aus der Eintretenserwägung (vgl. act. B.1, E. 1): "Gegen Verfügungen des Amts für Justizvollzug kann gestützt auf Art. 28 und 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Verwaltungsbeschwerde er- hoben werden. Mit der Beschwerde können nach Art. 31 VRG Mängel des Ver- fahrens und des angefochtenen Entscheids, insbesondere unrichtige Rechts- anwendung und Tatsachenfeststellung sowie unzulässiger Gebrauch des Er- messens gerügt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VRG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anord- nungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt die Frist zehn Tage. Als Entscheide gelten nach Art. 28 Abs. 4 VRG auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen." 1.3. Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer vor dem DJSG Rechtsverzögerung durch das AJV geltend. Das bedeutet, dass im vorinstanzlichen Verfahren kein Anfechtungsobjekt vorlag. Während Art. 28 Abs. 4 VRG Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Per- sonen eingreifen, ausdrücklich den Entscheiden im engeren Sinne gleichstellt, fehlt eine analoge Bestimmung im JVG. Das DJSG hat sich wohl aus diesem Grund dafür entschieden, die Beschwerde als Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 28 ff. VRG entgegenzunehmen und zu behandeln. Dementsprechend gab sie als Rechts- mittelbelehrung das Folgende an: "Gegen vorliegende Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung gemäss Art. 49 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; 370.100) beim Obergericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde er- hoben werden." Dieser Rechtsmittelbelehrung folgend wäre für die Beurteilung des konkreten Verfah- rens nicht die Zweite strafrechtliche Kammer, sondern vielmehr die Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. r OGV [BR 173.010]). Das Verfahren würde sich sodann nicht (sinngemäss) nach Art. 393 ff. StPO, sondern nach Art. 49 ff. VRG richten. Das erscheint jedoch nicht sachgerecht.
POG 2025 3 1.4. Wie bereits erwähnt, sieht das Justizvollzugsgesetz – im Gegensatz zu Art. 28 ff. VRG – nicht (explizit) vor, dass Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechts- verzögerung durch die Justizvollzugsbehörden gerügt werden könnten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesbezüglich den Rechtsschutz der Betroffe- nen hätte einschränken wollen. Wollte man dies anders sehen, hätte dies die ei- gentümliche Konsequenz, dass eine (angebliche) Untätigkeit der Vollzugseinrichtung oder des AJV mangels gesetzlicher Grundlage nicht gerügt werden könnte, eine (an- gebliche) Untätigkeit des DJSG vor dem Obergericht hingegen schon (vgl. Art. 48 JVG i.V.m. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Das kann nicht die Absicht des Gesetzgebers ge- wesen sein; vielmehr besteht hier eine (echte) Lücke, die es zu füllen gilt. Die Frage ist daher nicht, ob Rechtsverweigerung oder -verzögerung gerügt werden kann, son- dern (nur), welche Verfahrensordnung für die Behandlung einer entsprechenden Be- schwerde anwendbar und welches Gericht (bzw. welche Kammer des Obergerichts) im innerkantonalen Instanzenzug schliesslich vorgesehen ist. 1.5. Der Bündner Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die gerichtliche Überprüfung von vollzugsrechtlichen Entscheiden durch die Strafgerichtsbarkeit vor- nehmen zu lassen. So sah das kantonale Recht ursprünglich vor, dass gegen Be- schwerdeentscheide des zuständigen Departements Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO/GR eingelegt werden konnte (vgl. Art. 183a StPO/GR). Nach Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung wurde die Regelung von Art. 183a StPO/GR in das Justizvollzugsgesetz übertragen (vgl. aArt 48 JVG). Auf Anregung des (damaligen) Kantonsgerichts änderte der Gesetzgeber per 1. Januar 2022 das zulässige Rechts- mittel von der "strafrechtlichen Berufung" in die "strafrechtliche Beschwerde" (vgl. Art. 48 Abs. 1 JVG). Im Gesetzgebungsverfahren stellte sich dabei die Frage, ob für das Beschwerdeverfahren die strafrechtliche oder die verwaltungsgerichtliche Beschwerde für anwendbar erklärt werden sollte. Es wurde erwogen, dass das (damalige) Kantons- gericht im Falle der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde eine Verfahrensordnung an- wenden müsste, die ihm nicht geläufig sei. Daher solle am bestehenden Regelungs- ansatz festgehalten und für den Weiterzug an das (damalige) Kantonsgericht ein straf- prozessuales Rechtsmittel gewählt werden (vgl. Botschaft Heft Nr. 3 2021 – 2022 S. 117 f.). Unbestritten schien dabei zu sein, dass nach wie vor das (damalige) Kantons- gericht als oberes kantonales Strafgericht über die entsprechenden Beschwerden zu entscheiden habe. Im Zuge der Justizreform 3 und der damit verbundenen Zusam- menführung von Kantons- und Verwaltungsgericht zum Obergericht wurde Art. 48 Abs. 1 JVG insofern angepasst, als nun vorgesehen ist, dass gegen vollzugsrechtliche Ent- scheide des DJSG strafrechtliche Beschwerde an das Obergericht eingelegt werden kann. Am Grundsatz, dass vollzugsrechtliche Entscheide des DJSG durch ein Straf- gericht überprüft werden sollen, hat sich dabei nichts geändert.
POG 2025 4 Insofern würde es eine Anomalie darstellen, wenn nun in Fällen, in denen eine Rechts- verweigerung oder -verzögerung durch die Justizvollzugsbehörden gerügt würde, nicht eine strafrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Kammer des Obergerichts über eine entsprechende Beschwerde zu befinden hätte. Auch bei Fragen der Rechts- verweigerung oder -verzögerung besteht ein enger sachlicher Konnex zur Justizvoll- zugsgesetzgebung, weshalb es auch in diesen Fällen angezeigt ist, dass die Strafge- richtsbarkeit für die Behandlung entsprechender Beschwerden zuständig ist. Dabei wäre es jedoch nicht sachgemäss, wenn eine strafrechtliche Kammer des Ober- gerichts nach den Regeln der Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 48 ff. VRG) vorzuge- hen hätte. Vielmehr ist auch in solchen Fällen das Verfahren in (analoger) Anwendung von Art. 393 ff. StPO durchzuführen. 1.6. Nach dem Ausgeführten ist die Zweite strafrechtliche Kammer für die Be- handlung der vorliegenden (strafrechtlichen) Beschwerde zuständig (vgl. Art. 48 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV). Das Verfahren richtet sich, wie erwähnt, (sinn- gemäss) nach Art. 393 ff. StPO (vgl. Art. 48 Abs. 2 JVG). Die Beschwerdefrist beträgt
– in Abweichung von Art. 396 Abs. 1 StPO – 30 Tage (Art. 48 Abs. 1 JVG). Die vorlie- gend erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen zur Beschwerdeerhebung grundsätzlich legitimiert. Dies gilt indes nicht, sofern er die (allgemeine) Feststellung begehrt, dass eine Rechtsverzögerung bereits vor Ab- lauf von zwölf Monaten eintreten könne. In Bezug auf die Klärung allgemeiner Rechts- fragen besteht kein rechtlich geschütztes Interesse, sodass insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. 1.7. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Kohärenz haben die vorstehenden Ausführungen für den verwaltungsbehördlichen Instanzenzug (Vollzugseinrichtung – AJV – DJSG) zur Folge, dass auch hier die Bestimmungen des Justizvollzugsgesetzes und nicht diejenigen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege anzuwenden sind, wenn eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch eine unterstellte Behörde gerügt wird. Mit anderen Worten ist bei Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzöge- rungsbeschwerden in justizvollzugsrechtlichen Angelegenheiten nicht nach Art. 28 ff. VRG vorzugehen; vielmehr ist der in Art. 47 Abs. 1 und 2 JVG verwendete Begriff des "Entscheides" in einem weiten Sinne zu verstehen, der auch Rechtsverweigerung und -verzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen, mitumfasst. 1.8. Demzufolge hätte im vorliegenden Fall das DJSG das Verfahren, in wel- chem es die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers prüfte, nicht nach Art. 28 ff. VRG, sondern nach Art. 47 Abs. 2 JVG durchführen müssen. Da es das nicht getan hat, stellt sich die Frage, welche Folge die Wahl der unzutreffenden Verfahrensordnung hat. Dabei ist zu beachten, dass das Beschwerdeverfahren nach
POG 2025 5 Art. 47 Abs. 2 JVG im Gesetz nicht näher geregelt ist, sodass wohl wiederum die Be- stimmungen des VRG subsidiär (und sinngemäss) zur Anwendung gelangen. Es ist daher nicht ersichtlich, welchen konkreten Nachteil der Beschwerdeführer durch die falsche Verfahrenswahl des DJSG gehabt haben könnte, und Entsprechendes wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Rück- weisung an das DJSG zur Wiederholung des Verfahrens, da eine solche nach dem Ausgeführten einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das DJSG zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Falle des Beschwer- deführers (noch) keine Rechtsverzögerung durch das AJV vorliegt. SR2 25 13 Beschluss vom 27. Mai 2025 [Mit Urteil 7B_592/2025 vom 16. Juli 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]